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Darüber hinaus
handelt es sich bei der ARGE grds. nicht um einen „Dritten“ im
Sinne des § 4 Abs. 4 TV-BA. Ein solcher Fall könnte vorliegen,
wenn die Fragen des SGB II z. B. ausschließlich über die
Kommune geregelt werden. Nicht jedoch, wenn die BA selbst
(Mit-)Träger der Einrichtung ist, an die die
Personalgestellung erfolgen soll. Insoweit liegen auch bereits
die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Personalgestellung im Sinne des § 4 Abs. 4 TV-BA nicht
vor.
Unabhängig von
diesen Fragestellungen war es ausdrücklich kein Wille
der ver.di-Tarifkommission
durch § 4 Abs. 4 TV-BA ein Unterlaufen der Regelung des § 4
Abs. 3 TV-BA zu ermöglichen. Vielmehr ist Absatz 4 wortgleich
aus den Regelungen des TVöD übernommen und bezieht sich
insbesondere auf Fälle, bei denen aufgrund von Ausgliederungen
einzelne Dienstleistungen für die BA nunmehr von „Dritten“
übernommen werden. |