ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
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Bundesfachgruppe Bundesagentur für Arbeit

ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Arbeitsverwaltung

Weiterentwicklung der ARGEn – Anwendung des § 4 TV-BA
 – Position des Tarifpartners ver.di

Die Regelung des § 4 Abs. 3 TV-BA wurde seinerzeit auf ausdrücklichen Wunsch der BA in den Tarifvertrag aufgenommen. Aus dem Wortlaut und aus der Systematik ist die Regelung des Absatzes 3 als Zuweisung lex specialis ggü. der in Absatz 4 geregelten Personalgestellung. Insoweit ist bereits aus diesem Grund eine Anwendung des § 4 Absatz 4 TV-BA für die von der Zentrale der BA in ihrem Schreiben P32-SGBII-II-5300 vom 02. Januar 2007 beschriebenen Fällen ausgeschlossen.

Darüber hinaus handelt es sich bei der ARGE grds. nicht um einen „Dritten“ im Sinne des § 4 Abs. 4 TV-BA. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn die Fragen des SGB II z. B. ausschließlich über die Kommune geregelt werden. Nicht jedoch, wenn die BA selbst (Mit-)Träger der Einrichtung ist, an die die Personalgestellung erfolgen soll. Insoweit liegen auch bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Personalgestellung im Sinne des § 4 Abs. 4 TV-BA nicht vor.

Unabhängig von diesen Fragestellungen war es ausdrücklich kein Wille der ver.di-Tarifkommission durch § 4 Abs. 4 TV-BA ein Unterlaufen der Regelung des § 4 Abs. 3 TV-BA zu ermöglichen. Vielmehr ist Absatz 4 wortgleich aus den Regelungen des TVöD übernommen und bezieht sich insbesondere auf Fälle, bei denen aufgrund von Ausgliederungen einzelne Dienstleistungen für die BA nunmehr von „Dritten“ übernommen werden.