Urteil: Fristlose Kündigung wegen Surfen im
Job rechtens
Kläger verstieß gegen schriftliche betriebliche
Regelungen
Für die Rechtsprechung ist die Frage der Zulässigkeit des
privaten Surfens am Arbeitsplatz Neuland, da es bisher nur vereinzelt arbeitsgerichtliche
Entscheidungen gibt. Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen für mehr Klarheit
gesorgt. Das Berufungsgericht bestätigte abschließend die Rechtswirksamkeit einer
fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers, der während der Arbeitszeit Dateien mit
pornografischem Inhalt auf die Festplatte seines Dienst-PC heruntergeladen hatte.
Neben dem Herunterladen hatte der Mitarbeiter eine Homepage
mit erotischem Inhalt von seinem Arbeitsplatz aus in das World Wide Web gestellt. Beides
verstieß gegen betriebliche Regelungen, die eine private Nutzung untersagten. Die Kosten
des Berufungsverfahrens hat nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts der zu Recht
gekündigte Arbeitnehmer zu tragen. Rechtsmittel hiergegen kann er nicht mehr einlegen.
Damit bestätigte das Berufungsgericht auch das Urteil des
Arbeitsgerichts Hannover (1 Ca 504/00 B). Das Landesarbeitsgericht folgte der
Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kramer (38) aus Hannover, der bereits das
erstinstanzliche Urteil für den Arbeitgeber erstritten hatte.
"Der jetzt rechtskräftig in der Berufungsinstanz
abgeschlossene Fall zeigt, dass bei einem vom Arbeitgeber ausgesprochenen privaten
Nutzungsverbot des Internetzugangs grobe Zuwiderhandlungen des Arbeitnehmers ohne
vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung führen können. Maßgeblich sind dabei
insbesondere der Inhalt der vertragswidrigen Internetnutzung und deren Umfang. Je
gravierender sich das verbotene Surfen vom Unternehmenszweck entfernt und je umfangreicher
die Nutzung ist, desto härter kann die Sanktion des Arbeitgebers ausfallen - bis hin zum
sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes wie in diesem Fall", sagte Rechtsanwalt Dr.
Stefan Kramer, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anonymisiertes Zitat aus der Urteilsbegründung:
"Gründe für eine außerordentliche Kündigung
sind nach Auffassung der Kammer gegeben, und zwar aufgrund des unstreitigen, nicht
unerheblichen Fehlverhaltens des Klägers. Insoweit bedurfte es auch nicht des vorigen
Ausspruchs einer Abmahnung, weil es sich um einen Verstoß im Vertrauensbereich handelt
und von vornherein klar sein musste für den Kläger, dass ein derartiges Verhalten von
dem Beklagten auf keinen Fall geduldet werden würde. Dass dem Kläger dies bewusst war,
ergibt sich bereits aus den von ihm noch im Juli 2000 unterzeichneten 'Richtlinien über
den Einsatz von Informationstechnologie im [...] e.V.'". |